Der Klimawandel entscheidet darüber,
wie wir in Zukunft leben.
Die Biodiversitätskrise entscheidet darüber,
ob wir überleben.

 

 

Naturschutzrechtliche Belange

Auszüge aus einem Vortrag von RA Dirk Teßmer, 9. Arbeitstage des LUWG

Die Belange des Naturschutzrechts sind bei der Genehmigung von WEA in mehreren Verfahren entscheidungserheblich:

 

  • Raumordnung

grobe Standortplanung; Konfliktvermeidung/Konfliktminimierung im Hinblick auf die Bewältigung absehbarer Problemlagen nachfolgender Planungs- und Genehmigungsverfahren

  • Kommunale Bauleitplanung

Planungswille der Gemeinde; Problemermittlung und Bewältigung durch planerische Maßnahmen (ansonsten gilt §35 BauGB als „Planersatz")

  • Genehmigungsverfahren

WEA sind genehmigungsbedürftig nach BlmSchG; Anspruch auf Genehmigungserteilung, wenn und soweit gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind.

  • (Umweltschadensrecht)

bei fehlender Genehmigung des Baus/des Betriebs von WEA im Hinblick auf die Verursachung von Umweltschäden (z.B. Tötung bestimmter geschützter Tiere)

Insbesondere im Rahmen der Bauleitplanung (§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB) und der im SchR Anlagengenehmigung (§6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i.V.m. den Vorschriften des BNatSchG) gehören die Bestimmungen des Naturschutzrechts zu den Vorschriften, die der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen als bewältigbare Probleme oder auch als absolute Hindernisse entgegenstehen können.

Zu den wichtigsten naturschutzrechtlichen Vorgaben, mit welchen Bau/Betrieb von WEA in Konflikt stehen können, gehören:

  • der Schutz von Natura-2000-Gebieten
    • FFH-Gebiete nach FFH-RL 92/43/EWG
    • Vogelschutzgebiete nach VS-RL 2009/147/EG (79/409/EWG)
  • die Vorgaben des gesetzlichen Artenschutzes

§§ 44 ff. BNatSchG (Art. 12, 16 FFH-RL; Art. 5, 9 VS-RL)

Die Richtlinie 92/43/EWG oder Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie, kurz FFH-Richtlinie oder Habitatrichtlinie, ist eine Naturschutz-Richtlinie der Europäischen Union (EU), die von den damaligen Mitgliedstaaten der EU im Jahre 1992 einstimmig beschlossen wurde. Sie dient gemeinsam mit der Vogelschutzrichtlinie im Wesentlichen der Umsetzung der Berner Konvention; eines ihrer wesentlichen Instrumente ist ein zusammenhängendes Netz von Schutzgebieten, das Natura 2000 genannt wird. In den Jahren 1994 und 2003 haben weitere Mitgliedsstaaten der EU die Richtlinie anerkannt. Die Richtlinie wurde zuletzt im Jahre 2006 (mit Wirkung zum 1. Januar 2007) geändert.

Die vollständige deutsche Bezeichnung der FFH-Richtlinie lautet Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen. Es wird jedoch fast ausschließlich die Kurzbezeichnung FFH-Richtlinie benutzt, die sich von ‚Fauna' (Tiere), ‚Flora' (Pflanzen) und ‚Habitat' (Lebensraum) ableitet.

Richtilinien für Natura2000 und FFH: www.bfn.de/0316_gebiete.html

Bundesnaturschutzgesetz: www.umweltdigital.de/nd/410039/vorschrift.html

Die wichtigsten Artenschutzrechtlichen Vorschriften als pdf: Artenschutz Richtlinien

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