Gesundheitsgefahren durch Schalleinwirkung von Windkraftanlagen

Zur sozialen Verantwortung des Staates gehört der Schutz vor Gefahren für die Gesundheit. Der Schutz der körperlichen Unversehrtheit, d. h. der Gesundheit, ist ein in der Verfassung festgeschriebenes Grundrecht aller Bürger. Demzufolge hat die Bewahrung der Gesundheit oberste gesetzliche Priorität gegenüber anderen Gesetzen, Erlassen oder Verwaltungsvorschriften, z. B. zur Errichtung von Windenergieanlagen (WEA). Um dem Schutz gegenüber Schalleinwirkungen von Industrieanlagen gerecht zu werden, gibt es die Verwaltungsvorschrift TA Lärm (Technische Anleitung Lärm) in der Obergrenzen für Schallpegelwerte festgeschrieben sind.  Durch die Errichtung von WEA sind neue Anforderungen an den Schallschutz entstanden, da die Schallemissionen von WEA komplexer Natur sind. WEA erzeugen im Betrieb einen, je nach Windverhältnissen, stark schwankenden impulshaltigen Lärm, wobei die Impulse in unregelmäßigen Abständen durch Interferenzen überlagert werden können. Zur Charakteristik des Lärms von Windkrafträdern gehört es insbesondere, dass Schall im tieffrequenten Bereich, d. h. weniger als 100 Hz und Infraschall im Frequenzbereich weniger als 20 Hz, erzeugt wird.  Dieser besonderen Qualität des von WEA emittierten Schalls wird die Beurteilung nach der TA Lärm nicht gerecht, da der Stör- und Schädigungsgehalt des Lärms durch diese Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend berücksichtigt wird. Das wurde mittlerweile höchst-richterlich bestätigt.  

Gesundheitsgefahren durch Schalleinwirkungen von Windenergieanlagen

 Ein ausführlicher Artikel zu "Schalleinwirkungen von Windenergieanlagen"  von Dr. Voigt und Hinweise zu Gutachten finden Sie hier: Infraschall

Gutachten/Studien als pdf: Alec Salt Infraschall

                                                 Nina Piermont Infraschall

                                                 Pederson Infraschall

                                                 Gulden Mc Pherson