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wie wir in Zukunft leben.
Die Biodiversitätskrise entscheidet darüber,
ob wir überleben.

 

 

Sind Windkraftanlagen in Natura 2000-Gebieten zulässig?

In Rheinland-Pfalz ist es zulässig, Windkraftanlagen in Natura 2000-Gebieten zu errichten. Allerdings ist die Frage, ob dies rechtlich wirklich zulässig ist, noch nicht abschließend geklärt, denn diese Schutzgebiete betreffen sowohl Bundes- als auch Europarecht.

Hier ergeben sich juristische Widersprüche mit der Vorgehensweise in Rheinland-Pfalz. Gleichzeitig ergibt sich hier ein wichtiger Ansatzpunkt, um gegen die Errichtung von WKA in ökologisch wertvollen Bereichen vorzugehen. Eine wichtige Informationsquelle hierzu ist das Bundesnaturschutzgesetz, insbesondere der §34, der hier nachzulesen ist. Wichtig und besonders umstritten ist der Passus, dass

ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden [darf], soweit es

1. aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und
2.

zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. (§ 34 (3) BNatSchG)

Hier liegt "des Pudels Kern", denn ob ein Windrad an einem bestimmten Standort unbedingt notwendig und von derart großem öffentlichen Interesse ist, dass man es nicht woanders errichten kann, darüber lässt sich trefflich streiten.

Wenn man den Klimaschutz über alles Andere stellt, wie derzeit die Grünen in Rheinland-Pfalz, scheint die Sache schnell klar zu sein.

Wenn man aber andere Schutzgüter (Artenschutz, Kulturlandschaft, Lebensqualität, Gesundheit) als gleichwertig ansieht, kann man das Gesetz auch ganz anders auslegen. Eine ganze Reihe von Juristen weist darauf hin, dass die EU die Natura 2000-Richtlinie mit einem bestimmten Ziel vor Augen erlassen hat und es noch zu klären ist, ob WKA in den Schutzgebieten überhaupt zulässig sind.

Darüber hinaus sind die Regelungen in den Bundesländern auch noch unterschiedlich. Nordrhein-Westfalen hat sich mit dem Windkraft-Erlass zumindest deutlicher positioniert als Rheinland-Pfalz. Grundsätzlich gilt aber immer: Bundesrecht (und EU-Recht) bricht Landesrecht. Landesgesetze, die Bundesgesetzen widersprechen, sind ungültig!

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